Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Die in einem Mietvertrag für Wohnraum enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen (zum Beispiel Malerarbeiten) "in der Regel in Küchen, Bäder und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen und Dielen (.....) spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten (.....) spätestens nach sieben Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan. Die Klausel ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 351/04) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung ergänzt. Zwar sei nach wie vor eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach eine Renovierung der Zimmer allein wegen des Fristablaufs vorgeschrieben sei, und zwar auch dann, wenn ein Renovierungsbedarf nicht tatsächlich bestehe, unwirksam. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine solche Klausel den Zusatz "in der Regel" im Mietvertrag enthält. In so einem Fall, so der Bundesgerichtshof, könne von einem "starren" Fristenplan, der zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel insgesamt führt, keine Rede sein.
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Hamburger Abendblatt vom 31.12.2005/01.01.2006, Seite 42
04.01.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt