Kostenersatz für Müllmanagement

Die Kosten eines mit dem Müllmanagement beauftragten Unternehmens sind nur dann als Betriebskosten zu Lasten des Mieters umlagefähig, wenn der Vermieter nachweist, dass die Einschaltung des Unternehmens zur Kosteneinsparung notwendig gewesen ist.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen 2 C 109/04

Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Kosten eines Müllmanagements als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig sind. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gebietet dem Vermieter allerdings, zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Dieser Grundsatz gilt für alle Betriebskostenarten. Konzepte zur Kostenreduzierung werden auch allgemein unter dem Stichwort Betriebskosten- oder Gebäudemanagement erläutert. Die Kosten sind mit der jeweiligen Betriebskostenart umzulegen. Sie sind also keine sonstigen Betriebskosten wie in § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung ausgeführt.

Die Verträge, die der Vermieter mit den Unternehmen abschließt, sind üblicherweise so ausgestaltet, dass sich das Unternehmen ausschließlich aus einer zu erzielenden Einsparung finanziert. Wird keine Einsparung herbeigeführt, sind die Kosten des Unternehmens nicht umlagefähig. Grundsätzlich kann die Einsparung eines Unternehmens nur dann als notwendig angesehen werden, wenn es ein spezielles Know-how aufweist oder über spezielle Maschinen bzw. Gerätschaften verfügt. Unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit ist deshalb danach zu fragen, ob der Vermieter die betreffenden Aufgaben selbst kostengünstiger bewerkstelligen könnte. Zumindest in kleineren Wohneinheiten kann er einige Aufgaben dem Hausmeister übertragen. In größeren Wohneinheiten ist zu erwägen, ob ein Müllmanagement kostengünstiger durch eigenes, gegebenenfalls zusätzlich einzustellendes Personal durchgeführt werden kann. Stellt sich heraus, dass ein Müllmanagement-Unternehmen die entsprechende Aufgabe aufgrund seiner Organisation, seiner Kenntnisse und speziellen Geräte kostengünstiger erledigen kann, wäre der entsprechende Ansatz dieser Kosten in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt.
13.07.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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