Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Neukölln und das Landgericht Berlin - hatten das anders gesehen: Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gerichtsvollzieher habe vielmehr zu prüfen, auf welche Sache sich das Vermieterpfandrecht erstreckt und müsse diese Gegenstände in der Wohnung belassen, unpfändbare Sachen habe er einzulagern oder dem Mieter zu belassen. Zu Recht habe deshalb der Gerichtsvollzieher die durch Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses - immerhin EUR 3.000,00 - für die Räumung berücksichtigt.
Die Beschwerde des Vermieters hatte Erfolg: Die Prüfung, ob die Gegenstände in der Wohnung tatsächlich vom Vermieterpfandrecht erfasst sind, habe der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Dies gelte übrigens auch dann, wenn bestimmte Gegenstände wegen Unpfändbarkeit dem Pfandrecht nicht unterliegen sollten. Darüber könnten später die Gerichte, aber nicht die Vollstreckungsorgane entscheiden.
Das Urteil könnte dazu beitragen, dass sich die Schulden des zahlungsunfähigen ehemaligen Mieters wie Mietrückstände, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten erheblich verringern. Übliche vier- bis fünfstellige Vorschüsse an den Gerichtsvollzieher für Transport und Einlagerung entfallen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht ausübt und der Entfernung der Sachen widerspricht. Peter Uhlenbroock vom Grundeigentümer-Verband in Hamburg sieht eine seit Jahrzehnten bestehende Forderung seines Verbandes endlich als erfüllt an.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.01.2006, Seite 49
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