Vermieterpfandrecht in der Zwangsvollstreckung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I ZB 45/05) macht es möglich: Hohe Zwangsräumungskosten für den mit der Vollstreckung eines Räumungsurteils beauftragten Gerichtsvollzieher müssen nicht mehr sein. Macht nämlich der Vermieter wegen finanzieller Ansprüche aus dem - auch beendeten - Mietverhältnis das ihm gesetzlich zustehende Vermieterpfandrecht an allen vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Sachen geltend, kann er die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Dann hat der Gerichtsvollzieher die Sachen des Mieters in der Wohnung zu belassen, selbst, wenn umstritten ist, ob dadurch der Pfändung nicht unterworfene Gegenstände des Mieters in der Wohnung verbleiben.

Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Neukölln und das Landgericht Berlin - hatten das anders gesehen: Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gerichtsvollzieher habe vielmehr zu prüfen, auf welche Sache sich das Vermieterpfandrecht erstreckt und müsse diese Gegenstände in der Wohnung belassen, unpfändbare Sachen habe er einzulagern oder dem Mieter zu belassen. Zu Recht habe deshalb der Gerichtsvollzieher die durch Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses - immerhin EUR 3.000,00 - für die Räumung berücksichtigt.

Die Beschwerde des Vermieters hatte Erfolg: Die Prüfung, ob die Gegenstände in der Wohnung tatsächlich vom Vermieterpfandrecht erfasst sind, habe der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Dies gelte übrigens auch dann, wenn bestimmte Gegenstände wegen Unpfändbarkeit dem Pfandrecht nicht unterliegen sollten. Darüber könnten später die Gerichte, aber nicht die Vollstreckungsorgane entscheiden.

Das Urteil könnte dazu beitragen, dass sich die Schulden des zahlungsunfähigen ehemaligen Mieters wie Mietrückstände, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten erheblich verringern. Übliche vier- bis fünfstellige Vorschüsse an den Gerichtsvollzieher für Transport und Einlagerung entfallen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht ausübt und der Entfernung der Sachen widerspricht. Peter Uhlenbroock vom Grundeigentümer-Verband in Hamburg sieht eine seit Jahrzehnten bestehende Forderung seines Verbandes endlich als erfüllt an.
---------------------------------------------------
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.01.2006, Seite 49

30.01.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps