Kostengünstige Räumung mittels Vermieterpfandrecht

Hat der Vermieter gegen den säumigen Wohnungsmieter ein Räumungsurteil erlangt, so kann er auf Grundlage desselben den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Räumung durchzusetzen. Regelmäßig wird der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Räumungsauftrags von einem beträchtlichen Kostenvorschuss abhängig machen, den er insbesondere einsetzen möchte, um die in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters abzutransportieren.

Da der Gerichtsvollzieher sich insoweit regelmäßig einer Spedition bedient, kommen schnell einige tausend Euro zusammen. Wenn der Vermieter hingegen von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht und den Gerichtsvollzieher anweist, nur die Herausgabe der Wohnung zu vollstrecken und die Wohnung nicht zugleich zu räumen, so darf der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen für den Abtransport der in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters (BGH Urteil vom 17.11.2005, I ZB 45/05).

Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher so genannte bewegliche Sachen, die sich bei der Räumung in der Wohnung des Mieters befinden, abzutransportieren und dem Schuldner zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Mieter die Sachen nicht entgegen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen in Verwahrung zu bringen, um sie später gegen Kostenerstattung an den Mieter auszuhändigen oder zu verwerten. Unpfändbare Sachen und solche, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind aus Anlass der Vollstreckung der Herausgabe der Wohnung auf Verlangen des Mieters ohne weiteres an diesen herauszugeben.

Vor diesem Hintergrund erlangt die Entscheidung des BGH in der Praxis große Bedeutung, weil die eminent hohen Kosten für den Abtransport der in der Wohnung befindlichen Mietersachen zukünftig minimiert werden können. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter sein Vermieterpfandrecht ausgeübt und den Gerichtsvollzieher angewiesen, nur die Herausgabe der Wohnung zu vollstrecken und diese nicht zu räumen. Der Gerichtsvollzieher hatte jedoch die Räumung davon abhängig gemacht, dass der Vermieter einen Kostenvorschuss von € 3.000,00 leisten sollte. Dazu war der Vermieter nicht bereit und legte Rechtsmittel gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers ein.

Vor dem BGH bekam er insoweit Recht, als dieser ausführte, dass bei einer solchen Konstellation der Gerichtsvollzieher die Räumung nicht von einem Kostenvorschuss für den Abtransport der Mietersachen abhängig machen dürfe. Selbst dann, wenn nicht alle Sachen in der Wohnung dem Vermieterpfandrecht unterfallen würden, könne die Herausgabe der Wohnung isoliert vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher habe bei einer entsprechenden Beschränkung alle Sachen des Schuldners in der Wohnung zu lassen, auch solche, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen. Eine entsprechend beschränkte Räumung durch den Gerichtsvollzieher führt also dazu, dass der Vermieter Besitz an den vom Mieter nicht entfernten Sachen erlangt.

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Soweit diese dem Vermieterpfandrecht unterfallen, ist er dazu auch gemäß § 562b Absatz 1 Satz 2 BGB berechtigt. Soweit die Sachen dem Vermieterpfandrecht nicht unterfallen, hat der Vermieter diese auf Verlangen des Mieters an diesen herauszugeben. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich möglicherweise dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Jedenfalls sind bei einer solchen Vollstreckung der Vermieter wesentliche Kosten der Vollstreckung dadurch zu sparen, dass er, sollte der Mieter nicht fristgerecht räumen, die Sachen des Mieters in Besitz nimmt. Für die Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Sachen hat der Vermieter dann zu einem späteren Zeitpunkt den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

In Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher nach § 765a Absatz 2 ZPO - ohne dass es einer Anweisung durch das Gericht bedarf - selbst die auf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Vollstreckung für die Dauer einer Woche aufschieben, wenn der Mieter glaubhaft macht, dass die Vollstreckungsmaßnahme nicht mit den guten Sitten vereinbar ist und die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichtes ihm nicht möglich war. Dies, so der BGH, könne etwa in Betracht kommen, wenn ansonsten in der herauszugebenden Wohnung bewegliche Sachen des Mieters verbleiben würden, die offensichtlich unpfändbar sind, und der Mieter glaubhaft macht, nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Entfernung und Unterbringung zu sorgen.

Jedenfalls darf der Gerichtsvollzieher für die ausschließlich auf Herausgabe gerichtete Zwangsvollstreckung, zu deren isolierter Durchführung der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, nicht einen Vorschuss für die Kosten des Abtransportes der Möbel des Mieters verlangen, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat.

30.01.2006 - Autor: Johannes Steger
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