Landgericht Leipzig, Beschluss vom 17.03.2005, Aktenzeichen 12 S 7349/04
Betriebskosten schuldet der Wohn- aber auch der Gewerberaummieter nur, wenn dieses wirksam vertraglich vereinbart worden ist. Im Regelfall wird auf § 2 Betriebskostenverordnung Bezug genommen, der eine Zusammenstellung der bei Wohnraum umlegbare Nebenkosten enthält. Soll der Gewerberaummieter darüber hinaus Kosten tragen (z.B. Verwaltungskosten), so bedarf dieses der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall.
Über die Betriebskosten hat der Vermieter jährlich abzurechnen, soweit eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt wird, ist vom Mieter der Nachzahlungssaldo auszugleichen. Er kann nicht einzelne Kostenpositionen pauschal bestreiten, er muss vielmehr Einsicht in die Belege nehmen, um dann substantielle Einwände zu erheben. Sind die Einwände berechtigt und die Abrechnung nicht ordnungsgemäß, wird ein Nachzahlungsanspruch nicht fällig. Pauschales bestreiten reicht, wie dargelegt, nicht, der Mieter ist sodann zum Ausgleich des Saldos verpflichtet.
31.01.2006 - Autor: Steven Shaw|
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