Mit einer Renovierung hatte er den Zustand der Mietwohnung verschlechtert. Das Kammergericht: "Wer aber Arbeiten außerhalb seines Pflichtenkreises vornimmt, hat sie als Nebenpflicht so zu erledigen, dass der Vertragspartner keinen Schaden erleidet." Gegen diese Nebenpflicht habe der Mieter verstoßen, wenn seine Arbeiten zu einer "Verschlimmbesserung" geführt haben.
In ihrem Urteil weisen die Richter darauf hin, dass ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume weitgehend frei ist. Er dürfe allerdings nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.
Hamburger Abendblatt vom 30./31.07.2005, Seite 40
15.08.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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