Höhe der Mietsicherheit

Auch bei einer Mietminderung wegen erheblicher Flächenabweichung bleibt die vereinbarte Miete die Grundlage für die Berechnung der zulässigen Höhe einer Mietsicherheit. So entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14.9.2004, Aktenzeichen 63 S 126/04). Letztverbindlich wird der Bundesgerichtshof diese Frage entscheiden, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Rechtsfrage selbst ist umstritten. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, wo es zu einer Anpassung der Mietsicherheit kommen kann.

Wird z. B. eine zu hohe Miete unter Verstoß gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vereinbart, so führt dieses nach überwiegender Auffassung auch zu einer Anpassung der Mietsicherheit in Höhe der zulässigen Miete. Ob Gleiches gilt, wenn die Mietsache mangelhaft ist, wie vorliegend wegen Flächenabweichung, ist umstritten. Dafür könnte sprechen, dass die Flächenabweichung zu einer dauerhaften Herabsetzung der Miete führt, was anders wäre, wenn eine vorübergehende Minderung der Miete vorgenommen werden kann, weil ein behebbarer Mietmangel im Streit steht. Insoweit bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abzuwarten, wobei der Fall des dauerhaften Mietmangels demjenigen der Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG durchaus vergleichbar ist.
15.08.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier

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