Eigenbedarf für Gewerbenutzung der Wohnungen

Der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise zu Wohnzwecken, überwiegend jedoch für berufliche Zwecke (hier: Einrichtung eines Architekturbüros) zu nutzen, rechtfertigt im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundrechte des Vermieters eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Diese in der Praxis umstrittene Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 127/05) verbindlich entschieden. Ein Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter gemäß § 573 BGB nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen kann. Das Gesetz nennt beispielhaft die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs.

Nach der gesetzlichen Definition ist Eigenbedarf gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Stellt man allein auf den Gesetzestext ab, liegt der Schluss nahe, dass nur Wohnzwecke geschützt sind. Für den Bundesgerichtshof stellte sich daher die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses beschaffen sein muss, wenn der Vermieter die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerblichen Zwecke nutzen will. Die Beantwortung der Frage gestaltete sich für den Bundesgerichtshof nicht schwierig, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung der Auffassung, dass der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Erforderlich ist, dass der Vermieter vernünftige Gründe ins Feld führen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann für den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für Wohnzwecke zu nutzen, nichts anderes gelten. Dass hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses sei schon im Hinblick auf die durch die Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der in § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Im Übrigen hat das Bundesverfassungericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet, wonach für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, nur ausreicht, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Am Vorliegen derartiger vernünftiger Gründe hat der Bundesgerichtshof kein Zweifel.

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Soweit ein Vermieter aus Gründen nachvollziehbarer Praktikabilität in den gleichen Räumen wohnen und arbeiten möchte, z.B. um Fahrtzeiten, Kosten etc. zu sparen, so können dieses nachvollziehbare und vernünftige Gründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wiederum Rechtsklarheit geschaffen, nachdem bereits im vergangenen Jahr verschiedene Aspekte in der Eigenbedarfskündigung grundsätzlich entschieden worden sind, hinzuweisen bleibt nur auf die Mitteilungspflicht des Vermieters bei Fortfall des Eigenbedarfs.

31.01.2006 - Autor: Babo von Rohr
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