Allerdings müssen auch für die Beendigung eines Mietverhältnisses wegen nur teilweiser Wohnnutzung und überwiegend beruflicher Nutzung vernünftige Gründe vorliegen, die den Wunsch des Vermieters nachvollziehbar erscheinen lassen. So hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 127/05 - entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, das den beklagten Mieter zur Räumung und Herausgabe des von ihm gemieteten Hauses verurteilt hatte.
Die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muss, wenn der Vermieter die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will, ist nach Auffassung der BGH-Richter nicht schwierig zu beantworten, da sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres beantworten lasse. Das habe nämlich in ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, dass der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
Das höchste deutsche Gericht hatte in diesem Zusammenhang betont, dass die Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich respektieren müssen. Ihm dürfen also nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufgedrängt werden. Insbesondere dürfe die Lebensplanung des Eigentümers von den Fachgerichten nicht bewertet werden, der Eigennutzungswunsch sei vielmehr ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Nur einer missbräuchlichen Ausübung des Rechts sei zu begegnen.
Für den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke zum Betriebe eines Architekturbüros zu nutzen, könne nichts anderes gelten. Das hier begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses sei schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der im BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. So wie für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, nur ausreicht, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen, müssten solche Gründe allerdings in dem hier vorliegenden Fall auch dafür gegeben sein, dass er die Wohnung überwiegend für den Betrieb als Architekturbüro nutzen will. Davon sei das Berufungsgericht wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfskündigung zu Recht ausgegangen und sei damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht geworden.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.11.2005, Seite 45
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