Kinderlärm im Mehrfamilienhaus

Ist Kinderlärm in der Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen? Ja, sagt das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 09.09.2005 (Aktenzeichen 33 C 3943/04-13). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter den vermeintlich störenden Mieter wegen des aus der Wohnung zu hörenden Kinderlärms wegen Vertragspflichtverletzung fristlos sowie hilfsweise fristgemäß gekündigt und ist hiermit nicht durchgedrungen.

Das Gericht hatte zwar zugestanden, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Vorfälle von Schreien, Trampeln, Rennen etc. bestätigt worden sind. Im entschiedenen Fall war allerdings zu berücksichtigen, dass die anderen Mieter im Haus Paare oder Singles waren, die sämtlichst keine Kinder hatten. Die Störung des Hausfriedens lag also nicht nur in dem Verhalten der Familie und insbesondere der Kinder begründet, sondern auch in den Erwartungen der anderen Mietparteien. Kleinkindergeschrei und jedenfalls gelegentliches Kindergetrampel gehören zum gewöhnlichen Gebrauch einer Mietwohnung. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, müssen von den übrigen Mietern eines Mehrfamilienhauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen werden. Etwaige Erwartungen an die Wohnsituation, die an kinderfreies Wohnen anknüpfen, sind damit nicht geschützt und vorrangig.

13.02.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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