Landgericht Wuppertal, Urteil vom 19.08.2005, Aktenzeichen 10 S 44 und 102/05
Schönheitsreparaturen in der Wohnung, d.h. Renovierungsarbeiten, schuldet der Mieter nur dann, wenn dieses im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist. Die Gerichte, insbesondere auch der Bundesgerichtshof, haben sich in den letzten Jahren mit vielen Klauseln befasst, hinzuweisen bleibt auf die so genannten starren Renovierungsfristen, die den Mieter zu bestimmten Zeiträumen zur Renovierung verpflichten unabhängig vom Zustand und dem Zeitpunkt der Ausführung der letzten Arbeiten, aber auch Endrenovierungsverpflichtungen, die den Mieter bei Auszug zur Renovierung verpflichten. Derartige Klauseln werden für unwirksam gehalten, im Wege des Summierungseffektes entfällt die gesamte Renovierungsverpflichtung des Mieters.
Die Rechtsprechung sieht die Übernahme der Renovierungsverpflichtung durch den Mieter als mietzinsgleiche Leistung an. Entfällt die Renovierungsverpflichtung infolge unwirksamer Klausel, so könnte man die Auffassung vertreten, dass der Mieter damit finanziell bei der Miete entlastet ist und dem Vermieter insoweit ein Ausgleichsanspruch zusteht. Dieses lehnen die Gerichte jedoch ab, da bei nichtiger Schönheitsreparaturklausel eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommen kann, denn anstelle der unwirksamen Renovierungsklausel tritt die gesetzliche Regelung, die den Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet.
13.02.2006 - Autor: Steven Shaw|
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