BGH, Urteil vom 18.05.2005, Aktenzeichen VIII ZR 368/03
Ein Wohnungsmietverhältnis kann der Vermieter fristgemäß nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Als ein Beispiel nennt das Gesetz den so genannten Eigenbedarf, d.h. der Vermieter möchte das Mietverhältnis kündigen, um selbst die Wohnung zu beziehen oder sie den vom Gesetz genannten privilegierten Personen, d.h. Angehörigen, zu überlassen.
Ausreichend hierfür ist es, dass der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder einer der im Gesetz genannten Personen hat. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein aus der Dauer der vom Vermieter vorgenommenen Sanierung der Wohnung von ca. zweieinhalb Jahren nicht geschlossen werden kann, dass die Kündigung verfrüht und deswegen unzulässig gewesen ist. Eigenbedarf besteht zwar nur, wenn der Vermieter die Wohnung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit benötigt. Eine so genannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, ist wie ausgeführt unzulässig.
Eine Vorratskündigung scheidet dann aus, wenn der Vermieter seinen Eigenbedarf auf einen gegenwärtigen und nicht auf einen Nutzungswunsch eine ungewisse Zukunft stützt. Die berechtigte Eigenbedarfskündigung wird nicht schon dadurch unzulässig, dass die im Anschluss an die Räumung der Wohnung ausgeführten Renovierungsarbeiten sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Dem Vermieter steht es aufgrund seines durch Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Eigentumsrechts frei, die Wohnung nach seinen Vorstellungen umzugestalten. Ob der Eigentümer die von ihm für notwendig erachteten Arbeiten beschleunigt durchführt oder sich die Arbeiten z. B. wegen eines finanziellen Engpasses über einen längeren Zeitraum erstrecken, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Eine andere Frage ist, ob aus der Dauer der Sanierungsarbeiten im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung auf eine von vornherein fehlende Ernsthaftigkeit der behaupteten Eigennutzungsabsicht geschlossen werden kann.
18.10.2005 - Autor: Babo von Rohr
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