Mieterauskunft - Selbstauskunft und Insolvenzverfahren

Ein Mietinteressent ist verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den künftigen Vermieter über ein gegen ihn eröffnetes und noch laufendes Insolvenzverfahren sowie die erheblichen Mietrückstände aus dem vorangegangenen Mietverhältnis und die dort erfolgte Verurteilung zur Räumung wegen Mietrückständen ungefragt aufzuklären. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn (Az.: 6 T 312/05) ergibt sich diese Offenbarungspflicht aus der wesentlich erhöhten Gefahr für den Vermieter, gegebenenfalls keine Miete zu erhalten und diese auch nicht eintreiben zu können.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Vermieter sich vor Vertragsschluss über diesen Umstand hätte anderweitig Kenntnis verschaffen konnte. Eine Offenbarungspflicht des Mietinteressenten besteht immer dann, wenn der Mietzinsanspruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen ist. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren führt nämlich dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Schuldner nur nicht pfändbare Einkommensteile zur Verfügung bleiben. Dem Neugläubiger – den künftigen Vermieter – verbleibt somit kein pfändbares Vermögen.

02.03.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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