Ausschlussfrist bei Betriebskosten

Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB ist auf Gewerberaummietverhältnisse analog anzuwenden. Diese Auffassung vertritt das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 10.10.2005 (Aktenzeichen 93 C 349/05). § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Weiter heißt es, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Diese Vorschrift ist unmittelbar anwendbar ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse, eine gesetzliche Verweisung für Gewerbemietverhältnisse gibt es nicht. Das Amtsgericht begründet die Analogie mit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Ziel der gesetzlichen Regelung (Ausschlussfrist) sei die Schaffung von mehr Rechtssicherheit, der Mieter soll nach einer überschaubaren Zeit Klarheit darüber erhalten, ob er über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Amtsgerichts nicht herrschend ist, die Frage vielmehr umstritten ist. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vorschrift nicht auf Gewerbemietverhältnisse ausgedehnt.

17.03.2006 - Autor: Steven Shaw
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