Mängel nicht im Übernahmeprotokoll

Kann ein Mieter, der das Mietobjekt entgegennimmt, das Mietverhältnis fristlos wegen Mängeln kündigen, die im Übernahmeprotokoll nicht erwähnt worden sind? Nein, sagt das Hanseatische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 162/04) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg (Az.: 311 O 49/04). Im entschiedenen Fall waren die Mieträume bei Übergabe nicht frisch renoviert worden. In einem gemeinsam erstellten Übergabeprotokoll wurde dies nicht separat erwähnt. Andere Mängel, die nichts mit der Dekoration zu tun haben, wurden dagegen protokolliert.

Der Mieter wusste mithin von der fehlenden Renovierung, schlossen die Richter. Denn es liege nahe, dass sonst wegen der nicht erfolgten Renovierung ebenfalls eine Regelung hätte getroffen werden müssen, falls dies gewollt war. Mangels eines derartigen Hinweises im Protokoll könne nur davon ausgegangen werden, dass der Mieter die fehlende Renovierung nicht mehr geltend machen wollte. Und auch das stellten die Richter klar: Gekündigt werden kann nur wegen eines erheblichen Mangels. Unerhebliche Mängel führen weder zu einem Minderungsrecht noch zu einem Schadens- oder Aufwendungsersatz.
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Hamburger Abendblatt vom 25./26.03.2006, Seite 44

29.03.2006 - Autor: Dr. Peter Breiholdt
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