Schimmel an den Wänden

Der Mieter einer Wohnung darf diese nach seinem eigenen Belieben mit Möbeln ausstatten und diese so aufstellen, wie er es hält, soweit der Vermieter ihn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass baubedingt Feuchtigkeit bzw. Schimmelbildungsrisiken dann bestehen, wenn kein Sicherheitsabstand von der Wand eingehalten wird. Hierauf weist das Amtsgericht Osnabrück in einem Urteil vom 4.7.2005 (Aktenzeichen 14 C 385/04) hin. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Wohnung dem Mieter in einem mangelfreien, d.h. zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand erhalten. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung, auch nahe an den Wänden, aufzustellen.

Es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann, unzumutbar ist es für den Mieter, große Möbelstücke 10 cm von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufzustellen. Die Nutzbarkeit der Wohnung würde so eingeschränkt. Daher liegt jedenfalls dann ein Mangel vor, wenn der Mieter bei Anmietung der Wohnung nicht darüber aufgeklärt wird, dass wegen drohender Feuchtigkeit die Möbel nur an bestimmte Stellen und deutlich von der Wand abgerückt aufgestellt werden dürfen. Die Entscheidung macht allerdings auch deutlich, dass der Vermieter dahingehende Ansprüche dann hat, wenn er den Mieter zuvor aufklärt und dieses zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen macht.

Insbesondere in älteren Häusern tritt das Problem von Schimmelbildung und Feuchtigkeitsflecken bei falscher Möblierung und/oder falschem Heiz-/Lüftungsverhalten auf. Es liegt hier beim Vermieter, den Mieter aufzuklären, damit er gegebenenfalls auch entsprechendes Verhalten des Mieters verlangen und durchsetzen kann.

05.05.2006 - Autor: Babo von Rohr
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