Zum Sachverhalt: Der Ehemann hatte in den Mietvertrag seine Ehefrau mit eingetragen, den Vertrag allerdings allein unterzeichnet, ohne auch deutlich zu machen, dass er in Vertretung den Vertrag unterzeichnet. Ob eine Vertretung vorlag, konnte der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, weil er von einem stillschweigenden Eintritt der Ehefrau in den Mietvertrag ausgegangen ist. Nach Trennung der Eheleute und Auszug des Ehemannes hat die Ehefrau die Räume weiter genutzt, war im Übrigen an den Vermieter herangetreten wegen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, hatte überdies auch einer Mietanhebung zugestimmt.
Der Bundesgerichtshof sah damit die Voraussetzungen eines stillschweigenden Vertragsbeitritts (§§ 305 a.F., 145 ff. BGB) als gegeben an. Durch ihre Erklärungen gegenüber dem Vermieter bzw. der beauftragten Hausverwaltung hat die Ehefrau deutlich gemacht, dass sie eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis begründen wollte. Nach dem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont (hier Vermieter) betrachtet, konnte dieses nur so verstanden werden, dass sie sich als Mietvertragspartei selbst gesehen hat. Die Bedeutung ist hierbei, so der Bundesgerichtshof, ob die Ehefrau eine vertragliche Verpflichtung zu begründen beabsichtigte.
Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ist die Ehefrau gegenüber dem Vermieter jahrelang wie eine Mieterin aufgetreten. Zu keinem Zeitpunkt hat sie zu erkennen gegeben, dass sie lediglich im Namen des Ehemannes und nicht in Wahrnehmung eigener vertraglicher Rechte und Pflichten handele.
Bei Würdigung aller dieser Umstände aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vermieters besteht kein Zweifel, dass die Ehefrau selbst als Partei des Mietverhältnisses aufgetreten ist und dass die Vermieter dies auch so verstanden haben.
26.05.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
|
|
|
|