Fristenplan für Renovierung

Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen im Sinne des § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraums ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 05.04.2006, Aktenzeichen VIII ZR 178/05

Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit mit einer Vielzahl von Renovierungsklauseln auseinander gesetzt. So hat der Bundesgerichtshof eine formularmäßige Endrenovierungsverpflichtung für unwirksam gehalten mit der Folge, dass im Wege des Summierungseffektes auch die Verpflichtung des Mieters entfällt, während des laufenden Mietverhältnisses zu renovieren. Gleichfalls unwirksam sind nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anfangsrenovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, zu Beginn des Mietverhältnisses zu renovieren bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung.

Unwirksam sind auch die starren Renovierungsfristen, die den Mieter verpflichten, nach Ablauf bestimmter Jahreszeiträume die Wohnung in jedem Fall zu renovieren. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof mit der jüngsten Entscheidung auch deutlich gemacht, dass es aus der Sicht eines verständigen Mieters keinen Unterschied macht, ob der Fristenplan eine bestimmte Frist ohne jeden Zusatz enthält oder ob die Verbindlichkeit der genannten Frist durch Worte wie "mindestens" bzw. "spätestens" verstärkt wird. In allen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof stets darauf abgestellt, ob ein angegebener Zeitraum durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnlichen Wendungen so flexibel vereinbart war, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich war.

Fehlt ein derartiger Zusatz, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Fristenklausel ein Abweichen zu Gunsten des Mieters nicht vorgesehen. Sie ist dann aus der Sicht des Mieters nicht weniger "starr" als bei sprachlichen Hinzufügungen, die eine Verlängerung der Frist nicht zulassen.

31.05.2006 - Autor: Babo von Rohr
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