Einen Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Wohnung dem Mieter in einem nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen worden ist. Maßgeblich für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung wozu auch Einwirkungen durch Immissionen gehören können ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Norm geschuldet. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung im Schrifttum anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen Sachmangel aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.
Eine andere Entscheidung ist auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt, dass die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehende Gefahr noch nicht abgeschlossen ist. Die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien, u.a. der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsgeber hat weitergehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie nicht auf verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt werden können.
29.06.2006 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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