Begründung einer Mieterhöhung durch Mietenspiegel
Nimmt der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen zur Begründung der Mieterhöhung Bezug auf den Mietenspiegel einer Nachbargemeinde, so stellt es keine gegen Artikel 14 Grundgesetz verstoßende Anforderung dar, zu verlangen, dass der Vermieter zumindest in Schlagwort artiger Form begründet, warum er diesen und nicht einen anderen, räumlich gesehen möglicherweise sogar eher in Frage kommenden Mietenspiegel in Bezug nimmt. Hierauf weist das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 15.9.2005 (Aktenzeichen 23 S 343/05) hin.
Ein Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraum bedarf der Begründung, Bezug genommen werden kann auf einen Mietenspiegel, Vergleichswohnungen oder z. B. ein Sachverständigengutachten. Zu trennen von der Frage der Begründung des Mieterhöhungsverlangens ist die Frage der Begründetheit. im Regelfall werden die Gerichte den einschlägigen Mietenspiegel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete anwenden, so er vorhanden ist. Im vorliegenden Fall wurde Bezug genommen auf den Mietenspiegel einer Nachbargemeinde, wobei die Gemeinde von der Struktur nicht der Belegenheit der streitgegenständlichen Wohnung entsprach.
Hier verlangte das Gericht, dass weitere Ausführungen im Mieterhöhungsverlangen hätten gemacht werden müssen mit der Folge, dass das Mieterhöhungsverlangen als formunwirksam angesehen wurde. Das Landgericht machte allerdings zugleich auch deutlich, unter Bezugnahme auf die herrschende Auffassung, dass übertriebene Anforderungen an den Inhalt eines zulässigen Mieterhöhungsverlangens nicht gemacht werden können, schon im Hinblick auf den aus Artikel 14 GG abzuleitenden Schutz des Eigentümers.
10.07.2006 Autor: Steven Shaw