Betriebskosten schuldet der Mieter egal ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist nur dann, wenn er die Verpflichtung im Mietvertrag wirksam übernommen hat. Bei Wohnraum können nur Betriebskosten umgelegt werden, die in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei Gewerberaum können auch darüber hinausgehende Kosten umgelegt werden, z.B. Überwachungskosten, Verwaltungskosten, wenn dieses explizit vereinbart worden ist.
Die Position sonstige Kosten ist kein Auffangtatbestand, es bedarf vielmehr der konkreten Einzelfallvereinbarung. In der Betriebskostenverordnung ist auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit enthalten, der Vermieter erhält vom Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, über die er abzurechnen hat. Für den Vermieter sind diese Kosten durchlaufender Posten, dennoch hat er das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Das Kammergericht sah einen Verstoß zunächst als erwiesen an, wenn die 10 % Grenze der Kostensteigerung überschritten wird, hier bedarf es sodann einer Entlastung des Vermieters, dass er die Kostensteigerung nicht zu vertreten bzw. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet hat.
11.07.2006 Autor: Steven Shaw|
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