Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Betriebskosten

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier Bewachungs- und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 % gestiegen obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diese Nebenkosten in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen. (Kammergericht, Urteil vom 12.01.2006, Aktenzeichen 12 U 216/04).

Betriebskosten schuldet der Mieter egal ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist nur dann, wenn er die Verpflichtung im Mietvertrag wirksam übernommen hat. Bei Wohnraum können nur Betriebskosten umgelegt werden, die in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei Gewerberaum können auch darüber hinausgehende Kosten umgelegt werden, z.B. Überwachungskosten, Verwaltungskosten, wenn dieses explizit vereinbart worden ist.

Die Position sonstige Kosten ist kein Auffangtatbestand, es bedarf vielmehr der konkreten Einzelfallvereinbarung. In der Betriebskostenverordnung ist auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit enthalten, der Vermieter erhält vom Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, über die er abzurechnen hat. Für den Vermieter sind diese Kosten durchlaufender Posten, dennoch hat er das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Das Kammergericht sah einen Verstoß zunächst als erwiesen an, wenn die 10 % Grenze der Kostensteigerung überschritten wird, hier bedarf es sodann einer Entlastung des Vermieters, dass er die Kostensteigerung nicht zu vertreten bzw. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet hat.

11.07.2006 Autor: Steven Shaw
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