verspätete Abrechnung der Betriebskosten
Bei einer verspäteten Abrechnung der Betriebskosten können Mieter ihre geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückverlangen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 191/05 entschieden. Allerdings können sie nach dieser Entscheidung weitere Abschlagszahlungen so lange zurückhalten, bis der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erteilt hat. Damit, so der BGH, könne sich der Mieter hinreichend absichern oder auch Druck auf den Vermieter ausüben, die Abrechnung vorzulegen. Die Pflicht zur Vorlage der Rechnung beträgt nach dem Gesetz ein Jahr.
Etwas anderes gilt, wenn der Mietvertrag beendet wird. Dann kann ein Mieter seine Vorauszahlungen im vollen Umfange zurückfordern, so lange der Vermieter keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorlegt. Der Mieter habe nämlich dann kein Druckmittel mehr in Form eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber laufenden Verbindlichkeiten, um die Verpflichtung des Vermieters zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine in der Rechtsprechung höchst umstrittene Rechtsfrage endgültig geklärt.
21.07.2006 Autor: Dr. Peter Breiholdt