Ausschluss Kündigungsrecht bei Staffelmiete

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2006 (Aktenzeichen VIII ZR 243/05) wie folgt entschieden: "Die gesetzliche Höchstfrist zum Ausschluss des Kündigungsrechtes des Mieters von vier Jahren seit Abschluss des Staffelmietvertrages ist auch dann maßgeblich, wenn ihr Ende auf einen Kalendertag vor dem Ende eines Monats fällt. Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss, der die Höchstfrist übersteigt, führt zur gänzlichen Unwirksamkeit der Klausel."

Diese Entscheidung ist für die Praxis des Wohnraummietrechts von erheblicher Bedeutung: Gemäß § 557a Abs. 3 BGB kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. In der Praxis werden Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, Vermieter wie auch Mieter sollen für einen Zeitraum von vier Jahren nicht kündigen können.

Bei einer Staffelmiete kann das Kündigungsrecht für einen höheren Zeitraum nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof weist unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung darauf hin, dass es maßgeblich auf den Abschluss der Staffelmietvereinbarung ankommt. Dieser Zeitpunkt muss nicht deckungsgleich sein mit dem Mietbeginn. Ist der Mietvertrag z.B. am 5. September eines Jahres geschlossen, soll das Mietverhältnis zum 01.11. beginnen, so muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kündigungsrecht längstens ausgeschlossen werden zum 31.08. des vierten Mietjahres, nicht auf den 31.10. des vierten Mietjahres.

Um es noch einmal deutlich zu sagen: Es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht des Mietbeginns. Erfolgt hier eine falsche Berechnung, ist die gesamte Klausel unwirksam, was für den Vermieter mit Rechtsnachteilen verbunden ist.

28.07.2006 Autor: Babo von Rohr

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