Diese Entscheidung ist für die Praxis des Wohnraummietrechts von erheblicher Bedeutung: Gemäß § 557a Abs. 3 BGB kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. In der Praxis werden Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, Vermieter wie auch Mieter sollen für einen Zeitraum von vier Jahren nicht kündigen können.
Bei einer Staffelmiete kann das Kündigungsrecht für einen höheren Zeitraum nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof weist unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung darauf hin, dass es maßgeblich auf den Abschluss der Staffelmietvereinbarung ankommt. Dieser Zeitpunkt muss nicht deckungsgleich sein mit dem Mietbeginn. Ist der Mietvertrag z.B. am 5. September eines Jahres geschlossen, soll das Mietverhältnis zum 01.11. beginnen, so muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kündigungsrecht längstens ausgeschlossen werden zum 31.08. des vierten Mietjahres, nicht auf den 31.10. des vierten Mietjahres.
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, nicht des Mietbeginns. Erfolgt hier eine falsche Berechnung, ist die gesamte Klausel unwirksam, was für den Vermieter mit Rechtsnachteilen verbunden ist.
28.07.2006 Autor: Babo von Rohr| Verwandt: Ratgeber zur Staffelmiete |
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