Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform im September 2001 hat der Gesetzgeber zugunsten der Mieter bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen eine dreimonatige Kündigungsfrist eingeführt. Es entstand sodann gleich Streit, ob die dreimonatige Kündigungsfrist auch Altmietverhältnisse betrifft oder ob hier die älteren Kündigungsfristen fortgelten. Der Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers entschieden, dass die dreimonatige Kündigungsfrist dann nicht gilt, wenn eine andere Vereinbarung vorliegt, wobei auch die formularvertragliche Nennung der Kündigungsfristen von drei, sechs, neun bzw. zwölf Monaten gestaffelt nach der Mietzeit der gesetzlichen Neuregelung vorgehen.
Der Gesetzgeber hat nunmehr durch erneute Änderung deutlich gemacht, dass die älteren Kündigungsfristen nur dann gelten, wenn sie individualvertraglich vereinbart worden sind, was nicht der Fall ist, wenn lediglich die älteren Kündigungsfristen im Gesetz formularvertraglich wiederholt werden. Mit seiner jetzigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Übrigen klargestellt, dass die Neuregelung (Geltung der dreimonatigen Kündigungsfrist) auch für Altmietverträge, die zum 01.06.2005 in Kraft getreten sind, nur dann gilt, wenn die Kündigung nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen wird und zugeht.
25.11.2005 - Autor: Hans-christian Schwarzmeier|
|
|
|