Aufhebung Mietvertrag bei Nachmieter

Vereinbaren die Mietvertragsparteien die Aufhebung des Mietvertrages bei Stellung eines geeigneten Nachmieters, gilt die den Mieter belastende Bedingung jedenfalls dann als erfüllt, wenn der Vermieter den Vertragsabschluss mit dem objektiv geeigneten Nachmietinteressenten ablehnt. Der objektiven Eignung eines Nachmietinteressenten steht grundsätzlich nicht dessen kulturelle Herkunft entgegen. Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen 38 C 1639/05

Es entspricht herrschender Auffassung, dass der Mieter grundsätzlich nicht die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Gestellung eines Nachmieters verlangen kann, dieses selbst dann, wenn er einen langfristigen Mietvertrag geschlossen hat. Es bleibt den Mietvertragsparteien selbstverständlich unbenommen, entsprechende mietvertragliche Regelungen zu treffen.

So kann im Mietvertrag dem Mieter das Recht eingeräumt werden, jederzeit gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, einschränkend zu Gunsten des Vermieters kann vorgesehen werden, dass dem Wunsch auf Stellung eines Nachmieters nur dann entsprochen werden kann, wenn ein zumutbarer geeigneter Nachmieter gestellt wird. Enthält der Mietvertrag eine Regelung nicht, sind die von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Der Mieter muss einen sachlichen Grund haben, vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Dieses kann z.B. der berufsbedingte Ortswechsel sein, aber auch die Aufgabe einer Wohnung wegen Pflegebedürftigkeit und Umzug in ein Altenheim. Darüber hinaus muss ein geeigneter Nachfolgemieter gestellt werden. Der Vermieter muss mit diesem keinen Vertrag schließen, der Mieter gilt aber als entlassen, wenn ein geeigneter und zumutbarer benannt worden ist.

31.07.2006 Autor: Johannes Steger
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