Kein Kündigungsrecht bei Mängel im Übernahmeprotokoll

Nimmt der Mieter vorbehaltlos das Mietobjekt entgegen, so kann er wegen Mängeln, die in dem Übernahmeprotokoll Erwähnung gefunden haben, kein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in Anspruch nehmen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 12.04.2005 (Aktenzeichen 4 U 162/04) hin. Zugleich hat das Oberlandesgericht deutlich gemacht, dass ein Kündigungsrecht gemäß vorstehender Vorschrift nicht in Betracht kommt, wenn nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt.

Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis dann außerordentlich kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Erstellt der Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Vertreter ein Übergabeprotokoll, so weiß er bei der Übernahme der Mieträume vom Mangel. Dann aber ist der Mieter mit dem Kündigungsrecht aus § 543 BGB gemäß § 536b BGB ausgeschlossen.

Der Ausschluss von Rechten gemäß § 536b BGB bezieht sich darüber hinaus auch auf die Fälle der Zusicherung von Eigenschaften. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich der Mieter die Gewährleistungsrechte vorbehält. Ein solcher Vorbehalt erfordert die Erklärung des Mieters, dass dieser sich die Gewährleistungsrechte trotz Annahme der Mietsache erhalten will. Eine derartige Erklärung kann insbesondere auch ins Übergabeprotokoll aufgenommen werden.

Ist im Übergabeprotokoll eine Verteilung enthalten, wer für die Beseitigung welcher Mängel verantwortlich ist, so kann von einem Vorbehalt hinsichtlich einzelner Mängel im Regelfall nicht gesprochen werden. Gerade wenn Einzelheiten der Beseitigung wegen einiger Mängel im Übergabeprotokoll geregelt werden, liegt es nahe, auch wegen der streitgegenständlichen Mängel eine Regelung zu treffen. Soweit dieses im Protokoll nicht aufgeführt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass sich der Mieter Rechte wegen der streitgegenständlichen Mängel eben nicht vorbehalten hat.

25.11.2005 - Autor: Babo von Rohr

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