Benutzung von Gemeinschaftsflächen
Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Benutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht. Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegen zu nehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter des Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie z.B. Vermüllung oder andere Gefährdungen ausgehen.
BGH, Urteil vom 10.11.2006, Aktenzeichen V ZR 46/06.
Autor: Steven Shaw Datum:
26.03.2007