Rückgabe der Mieträume

Der Vermieter kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet werden, an der Rückübertragung des Besitzes der vermieteten Räumlichkeiten mitzuwirken. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, an der Rückübertragung des Besitzes mitzuwirken, da die Mieträume an Ort und Stelle zurückzugeben sind. Derjenige Vermieter, der sich zum Auszugstermin nicht beim Mietobjekt einfindet, gerät in Annahmeverzug mit den daraus für ihn resultierenden negativen Folgen. Setzt daher die Erfüllung der Rückgabepflicht seitens des Mieters grundsätzlich Übergabeverhandlungen voraus, sind diese jedenfalls dann aber entbehrlich, wenn sich der Vermieter unberechtigterweise weigert, an der Übertragung des unmittelbaren Besitzes mitzuwirken.

Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 31.07.2006, Aktenzeichen 8 T 86/06Autor: Johannes Steger   Datum: 04.05.2007
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