Entzug des Fahrradkellers

Ist in einem Wohnraummietvertrag den Mietern zugesichert, dass sie einen Fahrradkeller mitbenutzen dürfen, so stellt die Entziehung des Mitbenutzungsrechtes einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter ist sodann berechtigt, die Miete angemessen zu mindern (hier: 2,5 %). Der Mangelbegriff des § 536 BGB erstreckt sich auf alle mitvermieteten Sachen einschließlich Treppenhaus, Flur, Keller, Dachboden etc., ebenso sind erfasst Nebenleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährung schuldet. Die Höhe der Minderung ist eine Frage des Einzelfalls, unerhebliche Minderungen scheiden aus, der Entzug des Fahrradkellers stellt eine erhebliche Minderung dar.

Amtsgericht Menden, Urteil vom 7.3.2007, Aktenzeichen 4 C 407/06.Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 11.05.2007
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