Die Wohnungen befanden sich in einem in den 50iger Jahren errichteten Mehrfamilienhaus, das infolge der einfachen Bauweise außergewöhnlich hellhörig war. Durch die baulichen Veränderungen in der oberen Wohnung waren nunmehr sämtliche Wohngeräusche in der darunter liegenden Wohnung wahrnehmbar. Entsteht während der Mietzeit ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, so hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der vertragsgemäße Zustand der Mietwohnung ist grundsätzlich der, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages für nach Alter, Ausstattung und Art der Gebäudes vergleichbare Wohnungen üblich war. Nimmt der Vermieter während der Mietzeit bauliche Veränderungen vor, die mit Geräuschentwicklungen verbunden sind, so handelt es sich um einen Mangel, der während der Mietzeit neu entstanden ist. Entsprechendes gilt für bauliche Veränderungen, die ein Mieter in einer Wohnung zumindest mit Duldung des Vermieters vornimmt. Liegen infolge dieser Maßnahmen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vor, so begründet dieser Mangel ein Minderungsrecht des gestörten Mieters. Die Höhe der Minderung ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die Minderung nach jetziger Rechtslage vorzunehmen ist auf die Bruttomiete.
01.12.2005 - Autor: Hans-christian Schwarzmeier|
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