Verspätete Überlassung der Mieträume

Der Umstand, dass der Vermieter zunächst sein Mobiliar über dem mit dem Mieter vereinbarten Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses hinaus noch in der Wohnung belässt, führt nicht zum Verlust seiner Ansprüche gemäß § 537 Abs. 2 BGB, wenn er darlegt, dass er die Wohnung bei Erscheinen der Mieter zum vereinbarten Mietbeginn binnen weniger Stunden hätte räumen können.
AG Lüdenscheid, Urteil vom 10.03.2005, Aktenzeichen 94 C 404/04

Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet. Diese Regelung enthält § 537 Abs. 2 BGB. Der Mieter soll dann keine Miete zahlen, wenn der Vermieter ihm die Mietsache nicht übergeben kann. Die gesetzliche Regelung ist allerdings nicht uneingeschränkt anzuwenden.

Gewerbemietverhältnisse werden zumeist als langfristige Verträge geschlossen. Verliert der Mieter das Interesse an den Räumen, weil die Geschäfte nicht gut laufen, wird er häufig ausziehen. Er bleibt gemäß § 537 Abs. 1 BGB dennoch zur Zahlung der Miete verpflichtet, weil es unerheblich ist, wenn er an der Nutzung der Räume durch einen in seiner Person liegenden Grund gehindert wird.

Der Vermieter wiederum wird ein Interesse daran haben, dass die Räume nicht leer stehen, er wird die Räume dann an einen Dritten vermieten. Der Erstmieter wird dann die Mietzahlungen nicht mehr erbringen wollen unter Berufung auf § 537 Abs. 2 BGB, weil der Vermieter die Räume einem anderen überlassen hat. Zahlt der Nachfolgemieter weniger Miete, schuldet der Mieter, der ausgezogen ist, die Differenz der Miete, weil es treuwidrig wäre, wenn er sich auf die ihn entlastende Regelung des § 537 Abs. 2 BGB berufen könnte, obwohl er vertragswidrig aus den Räumen ausgezogen ist und die Miete nicht mehr entrichtet.

01.12.2005 - Autor: Babo von Rohr
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