Mieterhöhung erst ab einer Flächenabweichung von mehr als 10%
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist in einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vereinbarte Fläche zu Grunde zu legen, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2007, Aktenzeichen VIII ZR 138/06.
Für die Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens nach
§ 558 BGB ist von der Wohnflächenangabe im Mietvertrag auszugehen und nicht von der tatsächlichen Wohnungsgröße. Ist die tatsächliche Wohnfläche also größer als die vertragliche vereinbarte geht dies zu Lasten des Vermieters. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Flächenabweichung mehr als 10% beträgt. In diesem Fall ist es dem Vermieter nicht zumutbar an der vertraglichen Vereinbarung festgehalten zu werden, weil er sich nicht einseitig vom Mietvertrag lösen kann.
Autor: Steven Shaw Datum:
31.08.2007