Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leib und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen.
Die Feststellungen hierzu hat das Vollstreckungsgericht unter Würdigung aller Umstände, auch von Grundrechten beider Parteien zu würdigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2007, Aktenzeichen I ZB 104/06.
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