Lebensgefahr bei Zwangsräumung

Selbst wenn mit einer Zwangsvollstreckung (hier: auf Räumung der Wohnung) eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann die Maßnahme nicht ohne weiteres gemäß § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz zu Gunsten des Mieters) eingestellt werden. Es ist auch dann sorgfältig zu prüfen, ob diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leib und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen.

Die Feststellungen hierzu hat das Vollstreckungsgericht unter Würdigung aller Umstände, auch von Grundrechten beider Parteien zu würdigen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2007, Aktenzeichen I ZB 104/06.


Autor: Babo von Rohr 26.03.2008
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