Die Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung. Danach ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch das Grundgesetz geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Nichts anderes dürfe gelten, wenn der Vermieter die Wohnung für eigene berufliche Zwecke nutzen möchte.
Sein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses sei schon im Hinblick auf die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der Eigenbedarf zu Wohnzwecken. Allerdings müssten auch für die Beendigung eines Mietverhältnisses wegen überwiegend beruflicher Nutzung vernünftige Gründe vorliegen.
------------------------------------
Hamburger Abendblatt vom 03./04.12.2005, Seite 44
|
|
|
|