Nichtbeheizen der Wohnung
Das Nichtbeheizen einer Wohnung durch den Mieter stellt einen Vertragsverstoß dar, der den Vermieter zur fristgemäßen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Insoweit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung gegeben, da ein solches Verhalten geeignet ist, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen. Unerheblich ist, ob es bereits zu derartigen Schäden gekommen ist. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Mieter trotz Abmahnung sein Verhalten nicht geändert hat.
Landgericht Hagen, Urteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen 10 S 163/07.
Autor: Babo von Rohr
25.07.2008