Änderung der Mietstruktur

Eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur, die das Verhältnis von Nettomiete zu Betriebskosten darstellt, scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn die Parteien nach Ablauf der Mietpreisbindung die Mietstruktur einmal zulässigerweise geändert haben, sie dann über Jahre hinweg die geänderte Mietstruktur aber nicht durch Betriebskostenabrechnungen vollzogen haben.

Der Vermieter bleibt berechtigt, die Betriebskosten abzurechnen, soweit nicht im Einzelabrechnungsjahr der Abrechnungsanspruch des Vermieters verwirkt ist.
LG Hamburg, Urteil vom 10.6.2005, Aktenzeichen 311 S 4/05.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass es zu einer Änderung der Umlagefähigkeit von Betriebskosten durch jahrelange rügelose Handhabung der Parteien kommen kann. Die Entscheidungen betrafen zumeist einzelne Betriebskostenarten, z. B. die Umlagefähigkeit von Kosten der Dachrinnenreinigung. Eine Entscheidung hingegen, dass die vom Bundesgerichtshof festgelegten Grundsätze auch für die Änderung der Mietstruktur gelten, ist bisher nicht ergangen.

Das Landgericht hat daher wie auch zuvor das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass es an den rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen für die Änderung der Mietstruktur von einer Nettomiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen auf eine Nettomiete mit Betriebskostenpauschale fehle. Die Durchsetzung der Salden aus den Betriebskostenabrechnungen scheiterten nach Auffassung des Landgerichts im Übrigen daran, dass der Einwand der Verwirkung greift.

Der Mieter musste nicht mehr damit rechnen, noch eine Abrechnung über die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume zu erhalten. Der Vermieter hat über einen Zeitraum von fast 9 Jahren nicht abgerechnet. Bei dieser Chronologie durfte der Mieter ohne Weiteres unterstellen, dass der Vermieter zur alten Handhabung zurückkehrte, um sich den Abrechnungsaufwand zu ersparen.

13.12.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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