Mangel wegen unzureichendem Schallschutz?

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einer für die Praxis hoch relevanten Entscheidung vom 17.6.2009 (Aktenzeichen VIII ZR 131/08) hin.

Der Bundesgerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können. Als Beispiel kann genannt werden der Ausbau von Bodenräumen zu einer Wohnung über der Wohnung des Bestandsmieters. Wird allerdings lediglich ein Fußbodenbelag in der Oberwohnung ausgetauscht, und zwar egal ob durch den Vermieter selbst oder den Mieter, so kann der darunter wohnende Mieter nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austausches geltenden DIN-Normen genügt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen und bringt eine wünschenswerte Klarstellung für die Mietvertragsparteien.


Autor: Babo von Rohr    14.07.2009
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