Eigenbedarf für BGB-Gesellschafter?

Eine BGB-Gesellschaft ist nicht deswegen an der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs für einen ihrer Gesellschafter gehindert, weil die Gesellschaft mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurde, Wohnräume in Wohnungseigentum der Gesellschaft umzuwandeln. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 16.7.2009 (Aktenzeichen VIII ZR 231/08) hin.

Der Vermieter, eine aus acht Gesellschaftern bestehende BGB-Gesellschaft, hat ein Haus erworben mit dem ausschließlichen Zweck, nach Aufteilung die Wohnungen durch die Gesellschafter zu nutzen. Eine ausgesprochene Eigenbedarfskündigung blieb vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg, der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Eigenbedarfskündigung scheitert insbesondere nicht daran, dass der Mieter besonderen Kündigungsschutz nach Umwandlung hat (10jährige Sperrfrist). Die BGB-Gesellschaft hat das Haus erworben, welches noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt war.

Erst mit Umwandlung und einer weiteren Veräußerung würden die Schutzfristen zu Gunsten des Mieters greifen. Erwirbt eine BGB-Gesellschaft das Objekt, kann sie mithin Eigenbedarf für einen Gesellschafter geltend machen, wegen der klaren gesetzlichen Regelung und dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes (Art. 14 GG) verbietet sich auch eine analoge Anwendung der Vorschriften. Hiermit würde der Schutzzweck der Mieter schützenden Norm unzulässig erweitert.


Autor: Babo von Rohr    17.07.2009
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