Kommentar:
Der Vermieter hat die Mietsache gegenüber dem Mieter im mangelfreien Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, so muss der Mieter dem Vermieter diese mitteilen, damit er Abhilfe schaffen kann. Dies ist für den Mieter auch Voraussetzung, dass er die Miete mindern kann bzw. Gewährleistungsrechte ausüben kann.
Wie der Mangel sodann vom Vermieter beseitigt wird, steht in seinem Ermessen, insbesondere ist er grundsätzlich auch befugt, die entsprechenden Handwerker auszusuchen, der Mieter muss dem Vermieter sodann Zutritt gewähren. Unterlässt er dieses, kann er wiederum seine Gewährleistungsrechte verlieren.
Ist allerdings aufgrund objektiver Umstände von vornherein absehbar, dass die vom Vermieter hinzugezogenen Handwerker nicht in der Lage sind, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, muss sich der Mieter auf die geplante Maßnahme des Vermieters nicht einlassen.
13.12.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier|
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