Nicht fachgerechte Mangelbeseitigung

Bietet der Vermieter an, Mängel durch eine fachlich nicht ausreichend qualifizierte Hilfskraft beseitigen zu lassen, müssen sich die Mieter darauf zumindest dann nicht einlassen, wenn vorherige Arbeiten der Hilfskraft in der Wohnung bereits mehrfach zu inakzeptablen Ergebnissen geführt haben. Verweigert der Vermieter endgültig eine andere Art der Mangelbeseitigung, haben die Mieter einen Anspruch auf Vorschusszahlung nach § 536a II BGB.
Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 11.08.2005, Aktenzeichen 38 C 2034/04

Kommentar:
Der Vermieter hat die Mietsache gegenüber dem Mieter im mangelfreien Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, so muss der Mieter dem Vermieter diese mitteilen, damit er Abhilfe schaffen kann. Dies ist für den Mieter auch Voraussetzung, dass er die Miete mindern kann bzw. Gewährleistungsrechte ausüben kann.

Wie der Mangel sodann vom Vermieter beseitigt wird, steht in seinem Ermessen, insbesondere ist er grundsätzlich auch befugt, die entsprechenden Handwerker auszusuchen, der Mieter muss dem Vermieter sodann Zutritt gewähren. Unterlässt er dieses, kann er wiederum seine Gewährleistungsrechte verlieren.

Ist allerdings aufgrund objektiver Umstände von vornherein absehbar, dass die vom Vermieter hinzugezogenen Handwerker nicht in der Lage sind, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, muss sich der Mieter auf die geplante Maßnahme des Vermieters nicht einlassen.

13.12.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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