Betriebskosten
URTEIL DER WOCHE
Ein Vermieter von Wohnraum hat das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko selbst zu tragen. Er kann deshalb die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich nicht auf den Mieter abwälzen, wenn die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind. Dies gilt nicht nur für verbrauchsunabhängige Betriebskosten, sondern auch für verbrauchsabhängige, die wegen fehlender Erfassung des genauen Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden. So hat jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 159/05) entschieden und in letzter Instanz die Klage eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Vertragsänderung abgewiesen. Dieser wollte, dass leer stehende Wohnungen bei der Umlage bestimmter Betriebskosten außer Betracht bleiben. Allerdings kann nach Auffassung der BGH-Richter ein Anspruch des Vermieters auf eine Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen möglich sein, wenn eine Unzumutbarkeit vorliegt. Dazu gehöre jedoch kein Leerstand von geringem Umfang oder von nur kurzer Dauer, so die Richter.
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Hamburger Abendblatt vom 12./13.08.2006, Seite 44
Autor: Dr. Peter Breiholdt Datum:
21.08.2006