Kündigung von inhaftiertem Mieter
Befindet sich der Zustellempfänger vier Monate in Strafhaft, sind die zuvor bewohnten Räume während dieser Zeit nicht mehr „Wohnung“ im Sinne der Zustellungsvorschriften. Hat der Mieter nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter keinen Zugang zu den Mieträumen, hat der Vermieter - unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung - keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach
§ 546a BGB für die Zeit nach Austausch der Schlösser.
Kammergericht, Urteil vom 15.08.2005, Aktenzeichen 13 U 121/04
Soweit die fristlose Kündigung das Mietverhältnis nicht wirksam beendet hat, besteht der Mietvertrag fort. Einen Anspruch auf Mietzins konnte der Vermieter dennoch nicht geltend machen, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum die Schlösser ausgetauscht und dem Mieter keine Schlüssel für die Mietwohnung übergeben hat. Durch dieses Verhalten hat der Vermieter dem Mieter die Nutzung der ursprünglich gemieteten Räume vorenthalten, so dass der Anspruch auf Zahlung von Mietzins entfällt. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß
§ 546a BGB steht dem Vermieter nach Austausch der Schlösser nicht zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass der Mieter nach beendetem Mietverhältnis die Mieträume dem Vermieter vorenthält. Nach Austausch der Schlösser hatte aber sein Vermieter Zugang zu den Mieträumen, so dass nicht der Mieter dem Vermieter die Räume vorenthalten hat. Jedenfalls würde es gegen Treu und Glauben (
§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Vermieter, nachdem er sich durch den Austausch der Schlösser in den Besitz der ursprünglich vermieteten Räume gesetzt hat, darauf berufen wollte, der Mieter habe die Mieträume nicht förmlich zurückgegeben
Autor: Steven Shaw Datum:
06.09.2006