Sonderkündigungsrecht für Mieter
Muss der Mieter zur Wirksamkeit der Kündigung das Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung bezeichnen oder auf dieses Bezug nehmen? Nein, sagte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 01.06.2006 (Aktenzeichen 13 C 50/06). Gemäß
§ 561 BGB kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung des Vermieters nach § 558 oder
§ 559 BGB das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Das Sonderkündigungsrecht wird eingeräumt bei Mieterhöhungen nach Modernisierung, aber auch bei Mieterhöhungen zur Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Eine Kündigung gemäß
§ 561 BGB bedarf nach der gesetzlichen Fassung keiner Begründung durch den Mieter. Es genügt, wenn die Kündigung innerhalb der Frist des
§ 561 Absatz 1 Satz 1 BGB erfolgt, da im Zweifelsfall das Gericht die Berechtigung für die Kündigung überprüfen muss. Auch aus
§ 569 Absatz 4 BGB ergibt sich keine Begründungspflicht für den Mieter, da diese Vorschrift vom Wortlaut der Überschrift nur für außerordentliche fristlose Kündigungen gilt. Eine Begründungspflicht lässt sich auch hier aus anderen Vorschriften herleiten, die bereits ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig sind.
Autor: Babo von Rohr Datum:
08.09.2006