Betriebskosten
URTEIL DER WOCHE
Für die Abrechnung von Betriebskosten sieht das Gesetz (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) eine Frist von einem Jahr vor. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vermieter die Jahresfrist für die Abrechnung deshalb nicht einhalten kann, weil ein dafür erforderlicher Grundsteuernachzahlungsbescheid ihm erst nach der gesetzlichen Abrechnungsfrist zugegangen ist? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 05.07.2006 (Az.: VIII ZR 220/05) befasst. Die Richter stellten in dem verhandelten Fall zunächst fest, den Vermieter treffe keine Schuld daran, dass er die Grundsteuernachzahlung für 2001 nicht bereits innerhalb der Abrechnungsfrist auf die Mieter umgelegt habe. Allerdings habe er die Verspätung zu verantworten, wenn er sich auch dann noch mit der Abrechnung unnötig viel Zeit lässt, wenn ihm die notwendigen Unterlagen für ihre Erstellung bereits vorliegen. Im Regelfall sei der Vermieter dann gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten zu erheben. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Abrechnungsfrist. Keinesfalls dürfe der Vermieter im Falle der notgedrungenen Verzögerung unbegrenzt mit der Abrechnung warten, so die Richter.
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Hamburger Abendblatt vom 23./24.09.2006, Seite 46Autor: Dr. Peter Breiholdt Datum:
02.10.2006