Sturz des Mieters

Stürzt der Mieter bei Benutzung einer vom Vermieter eingebauten "Raumspartreppe", die vom 1. Obergeschoss zum Dachboden führt, ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Treppe nicht den einschlägigen Bauvorschriften entspricht. Es liegt ein Mangel der Wohnung vor, wenn der über die Treppe zugängliche Dachboden des Hauses von den Mietern zum Trocknen der Wäsche genutzt werden kann. Auch wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die geschuldete Beschaffenheit der Dachbodentreppe fehlt, kann der Mieter erwarten, dass die technischen Normen für die Mietsache eingehalten werden, so auch eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Bauordnung. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit den Mieter ein Mitverschulden trifft, wenn er die als gefährlich erkannte Treppe begangen hat.

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2006, Aktenzeichen 5 U 581/06Autor: Steven Shaw   Datum: 20.12.2006
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