Mietkaution durch Sparbuch
Hat der Wohnungsmieter die Mietkaution auf ein eigenes Sparkonto eingezahlt und übergibt er das Sparbuch dem Vermieter, so ist mangels weiterer Vereinbarung nicht von einer Verpfändung des Sparbuchs, sondern von einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen die Bank auszugehen. Dieses gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nur von einer Kautionszahlung die Rede ist ohne nähere Erläuterung. Es gibt insoweit keine Anhaltspunkte, dass eine Verpfändung beabsichtigt war. Der Umstand, dass dem Mieter bei Übergabe des Sparbuchs bereits die Schlüssel ausgehändigt werden, spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt zur Absicherung des Vermieters alles veranlasst und eine Verpfändung nicht gewollt ist.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen 1 S 23/06
Autor: Johannes Steger Datum:
23.02.2007