Mietaufhebungsvertrag
An die Annahme eines Mietaufhebungsvertrages sind strenge Anforderungen zu stellen. Führen die Mietvertragsparteien zur Aufhebung des Mietverhältnisses Korrespondenz, so ist im Zweifel nicht von einem Aufhebungsvertrag auszugehen, wenn nicht über alle regelungsbedüftigen Punkte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Hierauf weist das Landgericht Köln in einem Urteil vom 18.01.2001 (Aktenzeichen 6 S 221/00) hin. Kündigt eine Vertragspartei das Mietverhältnis nicht wirksam, so ist hierin im Zweifel nicht das Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu sehen, da dem Kündigenden ein entsprechender Erklärungswille fehlt. Im übrigen müßte das
Angebot auch hinreichend konkretisiert sein, woran es fehlen kann, wenn nicht einmal dargelegt wird, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis enden soll, auch nicht Einigkeit erzielt wurde, in welchem Zustand das Mietobjekt zurückzugeben ist. Schließt das Schreiben des Kündigenden sodann noch mit der Bemerkung, "in Erwartung Ihrer Vorschläge verbleibe ich ...", so wird vollends deutlich, daß noch offene Regelungspunkte da sind, mithin die Parteien im Gespräch sind, ohne eine abschließende Einigung erzielt zu haben.
01.03.2002 Autor: Babo von Rohr