BGH, Urteil vom 4.10.2000, Aktenzeichen XII ZR 44/98
In Mietverträgen wird zumeist vor Abschluß des Mietvertrages eine bestimmte Wohn- oder Nutzfläche eingeordnet. Die Fläche ist zumeist wichtig für die Feststellung der gezahlten qm-Miete, insbesondere aber auch die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen. Problematisch ist die Festschreibung der Miete, wenn die Mieträume erst noch zu erstellen sind, insbesondere dann, wenn vor Abschluß des Mietvertrages noch nicht die konkrete Ausbauplanung des Mieters vorliegt. Geht man von einem leeren Raum aus, der erst später durch Leichtbautrennwände geteilt werden soll, so differiert die Mietfläche erheblich, wenn die Wände nicht berücksichtigt bzw. übermessen werden oder ein Aufmaß erfolgt, nachdem die Wände errichtet sind. Hier ist es wichtig und erforderlich, daß die Mietvertragsparteien vor Abschluß des Mietvertrages Übereinkunft erzielen, was letztendlich die für die Mietzinsberechnung zugrunde liegende Mietfläche sein soll. Erfolgt eine solche Regelung nicht, ist der Mietvertrag von den Gerichten auszulegen und die Mietfläche sodann gegebenenfalls sachverständig zu ermitteln.
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