Verweigerung der Untervermietung
Kann der Mieter eines längerfristig geschlossenen Wohnraummietvertrages das Mietverhältnis bei genereller Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter auch dann außerordentlich kündigen, wenn er einen konkreten Untermietinteressenten nicht benannt hat? Ja, sagt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 12.06.2001 (Aktenzeichen: 64 S 13/01). Gemäß
§ 540 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Räume insgesamt unterzuvermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, selbst dann, wenn der
Mietvertrag als solcher längerfristig geschlossen worden ist. Nach herrschender Rechtsprechung hat der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis. Hat jedoch der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung generell verweigert, so löst dieses zugunsten des Mieters das Sonderkündigungsrecht aus.
Die generelle Verweigerung der Untervermietung begründet auch dann das Kündigungsrecht, wenn der Mieter nur allgemein um Untervermietung bittet, ohne einen konkreten Untermieter namentlich zu benennen. Andererseits kann der Vermieter, dessen Mieter ihn um Untervermietung bittet, verlangen, daß ihm Auskunft über die Person des Untermieters erteilt wird.
01.12.2002 Autor: Babo von Rohr