Verwirkung des Kündigungsrechtes
Kann eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses auf Zahlungsrückstände gestützt werden, obwohl der Vermieter über Jahre hinnimmt, daß vom Mieter trotz einer vorgenommenen Mieterhöhung nur eine reduzierte Miete gezahlt wird? Nein, sagt das Amtsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil vom 26.06.2001 (Aktenzeichen 3b C 345/01). Das Amtsgericht hält in einem solchen Fall die Kündigung für unwirksam, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Erfüllt ist sodann der Tatbestand der Verwirkung. Rechte können verwirken, wenn sie über Jahre nicht geltend gemacht werden und der andere Vertragsteil darauf vertrauen darf, daß auf sie dauerhaft
verzichtet wird. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall festzustellen. Allein erheblicher Zeitablauf ist nicht ausreichend, es muß neben dem Zeit- auch das Umstandsmoment vorliegen, welches Vertrauen bei dem anderen Vertragsteil hervorruft. Sowohl Vermieter wie auch Mieter sind gut beraten, ihre Rechte kurzfristig geltend zu machen, sei es auf Zahlung rückständigen Mietzinses oder Minderung, aber auch der zeitnahen Ausübung des Kündigungsrechtes.
01.12.2002 Autor: Babo von Rohr