Einstweilige Verfügung und Doppelvermietung
Kann dem Vermieter im Falle einer Doppelvermietung im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden, das Mietobjekt nicht dem anderen Mieter zu überlassen?
Bisher hat die überwiegende Rechtsmeinung diese Frage mit einem klaren Ja beantwortet. Die jüngere Rechtsprechung hat jetzt jedoch gewichtige Gegenargumente angeführt und sieht die einstweilige Verfügung nicht als zulässiges Sicherungsmittel an. Nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt auch das Oberlandesgericht Schleswig – Aktenzeichen 4 U 76/00 – darauf hingewiesen, daß nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses für die Beantwortung der Frage gilt, an wen der Vermieter zu übergeben hat. Vielmehr dürfe der Vermieter selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und bei wem er die größere Gefahr eines Schadensersatzanspruches sieht. Außerdem würde durch die einstweilige Verfügung in das Recht des weiteren Interessenten auf Überlassen der Mietsache eingegriffen. Bis zur Zwangsvollstreckung liege die Entscheidung, an wen vermietet wird, jedenfalls beim Vermieter, der benachteiligte Mieter sei durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt. Folge man der bisherigen Gegenansicht, herrsche allein das Zufallsprinzip: Wer zuerst die einstweilige Verfügung erwirkt, bekäme die Mietsache.
Autor: Ricarda Breiholdt veröffentlicht am 02.03.2001